Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 6 Abs. 1 CoronaVO (Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2) in ihrer aktuellen Version.
Im Falle eines konkreten Infektionsverdachtes sind die zuständigen Behörden nach dem Bundes-infektionsschutzgesetz Empfänger dieser Daten.
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